Allgemeine Geschäftsbedingungen der Roto Frank Austria GmbH

Stand: 15.12.2022

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1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Für alle Vertragsabschlüsse über Lieferungen und Leistungen der Roto Frank Austria GmbH werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für künftige Leistungen und Lieferungen auch dann als vereinbart, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie unter Anwendung der Textform vereinbart werden. Als Abweichung ist auch eine Regelung, die in diesen AGB nicht geregelt ist, aber vom (dispositiven) Recht abweicht, anzusehen.

1.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ihnen (auch bezeichnet als Vertragspartner oder Besteller)  gegenüber unseren, werden selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden daher auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Leistungen von uns stellen keine derartige Zustimmung zu den AGB oder anderen Vorgaben von Ihnen dar.

1.5. Der Verhaltenskodex des Vertragspartners, dessen Supplier Code of Conduct sowie vergleichbare Dokumente, die Pflichten des Lieferanten insbesondere im Hinblick auf Menschenrechte, Umweltschutz und Ethik regeln, finden keine Geltung, sofern und soweit wir der Geltung nicht explizit und in Textform zugestimmt haben.

Leistungen von uns stellen keine derartige Zustimmung zu den AGB oder einem Verhaltenskodex oder anderen Vorgaben des Vertragspartners dar.

1.6. Textform ist eine lesbare Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, wobei darunter jedenfalls eine E-Mail zu verstehen ist.

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine Auftragsbestätigung in Textform oder eine Lieferung abgesendet haben. Wir sind daher berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen.

Wenn Ihre Bestellung nicht unserem Angebot entspricht, und wir daraufhin ein neuerliches Angebot unterbreiten, gilt dieses als verbindlich angenommen, wenn Sie nicht binnen 7 Tagen ab Einlangen diesem Angebot in Textform widersprechen.

2.2. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige oder mündliche Äußerungen oder Äußerungen in Textform sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Davon abweichend sind die in den Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben bezüglich enthaltener Warnhinweise, sowie insbesondere Montage- Nutzungs- und Wartungshinweisen Ihrerseits zu beachten, auch wenn diese nicht (nochmals) vertraglich festgehalten wurden. Abweichende konkrete Vereinbarungen gehen jedoch diesen vor.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen und Aufrechnungsverbot

3.1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Versand und allfälliger Manipulationsgebühr. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich diese Preise zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferzeit ändern, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

3.2. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Sollte ein Skonto vereinbart worden sein entfällt dieser jedenfalls, wenn der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns – aus welchem Grund auch immer – im Rückstand ist. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung in Textform sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, nur nach Vorauskasse zu liefern. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie verfügen können.

3.3. Im Falle der Überschreitung des Zahlungszieles gemäß Punkt 3.2 sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredites berechnet, mindestens aber in Höhe von 9,2 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz.

3.4. Haben wir unstrittig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten.

3.5. Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns in Textform anerkannt sind.

3.6. Sofern nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist einräumen, in welcher er Zug um Zug gegen die Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

3.7. Ist der Besteller mit einer vereinbarten Leistung oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften in Verzug, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

b) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat zzgl. Umsatzsteuer verrechnen, sofern wir nicht darüber hinaus gehende Kosten nachweisen,

c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt, nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskasse erfüllen.

In jedem Fall sind wir berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Besteller in Rechnung zu stellen.

3.8. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir jedenfalls berechtigt sind, in sich abgeschlossene Teile der Leistung zwischendurch abschlagsmäßig zu verrechnen.

3.9. Sollte es zwischen Vertragsabschluss und Auftragsdurchführung zu einem nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu verantwortenden Anstieg der Gesamtkosten kommen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, Kostenerhöhungen aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderungen der Herstellungskosten oder Löhne (z. B. durch Tarifverträge), Rohstoffkosten, technischen Standards und Vorschriften oder Materialpreisänderungen, dann sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den geänderten Umständen im angemessenen Rahmen anzupassen.

 

4. Lieferung, Transportschäden, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit

4.1. Lieferungen bis zum Bestellwert von € 1.500,00 werden kostenpflichtig ab Werk vorgenommen. Bestellungen mit einem Auftragswert über € 1.500,00 Warennettowert liefern wir frachtfrei. Exportlieferungen erfolgen frei Österreichischer Grenze. Andere Produkte werden ab Werk geliefert. Es gelten die Incoterms 2020, jedoch nur in jenem Umfang und zu jenen Bestimmungen, die vertraglich (wie auch mit diesen AGB) nicht abweichend geregelt wurden. Die Wahl der Versandart behalten wir uns vor. Mehrkosten für vom Besteller geforderte Versandarten und für Lieferungen an eine andere Adresse sind vom Besteller zu leisten. Dasselbe gilt für vom Besteller verursachte Mehrkosten (Retouren, falsche Bestellungen, usw.).

Wir liefern nur in Roto-Verpackungseinheiten. Erfolgt eine Bestellung von weniger als einer Verpackungseinheit, wird ohne Rückfrage auf die Verpackungseinheit aufgerundet. Bei einem Bestellwert unter € 200,00 Warennettowert behalten wir uns vor, einen Mindermengenzuschlag von € 20,00 zu berechnen.

Teillieferungen sind zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Besteller hat keinen Anspruch darauf, dass seine Bestellung in einer Lieferung erfolgt. Innerhalb einer Toleranz von 5 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungs- und verpackungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig (im Bereich
„Schüttgut“ sind fertigungs- und verpackungsbedingte Toleranzen von +/- 10 % erforderlich). Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

Alle frachtfreien Lieferungen sind im Rahmen unserer Transportversicherung versichert. Eine darüber hinaus gehende Versicherung ist Sache des Bestellers. Transportschäden sind bei Empfang der Ware dem Transportunternehmen in Textform anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln muss diese Anzeige spätestens am 6. Tag nach Ablieferung erfolgen.

4.2. Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und der Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, verzögerte Anlieferung durch den Zulieferer, etc.

Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag, wegen der Nichteinhaltung eines Liefertermins ist nicht möglich.

4.3. Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an uns zurück, da eine Zustellung beim Besteller nicht möglich war, trägt der Besteller die Kosten für den erfolglosen Versand.

 

5. Eigentumsvorbehalt und Verwendungszusage

5.1. Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.

5.2. Insbesondere bleiben auch die Produkte ausschließliches Eigentum von uns, und Sie sind nicht berechtigt, die Produkte zu nutzen oder Dritten die Nutzung der Produkte zu ermöglichen, solange nicht alle Forderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung mit Ihnen zustehen (Rechnungen, Verzugszinsen und alle sonstigen Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselforderungen), vollständig beglichen sind. Sie erhalten die Berechtigung zur Nutzung der Produkte nach vollständiger Zahlung der fälligen Beträge im Sinne des vorstehenden Satzes.

Sofern eine Weiterveräußerung erfolgt, treten Sie bereits jetzt unentgeltlich alle Forderungen, die ihnen durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, in der Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab und verpflichten sich einen entsprechenden Vermerk in Ihren Büchern und auf Ihren Rechnungen anzubringen. Weiters verpflichten Sie sich den dritten Käufer der Waren von dieser Forderungsabtretung in Kenntnis zu setzen. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

Sie haben uns auf Verlangen die abgetretene Forderung sowie den Schuldner bekannt zu geben und alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen.

5.3. Sie verpflichten sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts mit professioneller Sorgfalt zu behandeln.

5.4. Sie sind nicht berechtigt, die Ware und/oder Teile davon zu vervielfältigen, zurück zu entwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Diese Regelung gilt sowohl für die Zeit vor als auch nach dem Erwerb der Produkte.

5.5. Sie sind nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die unser Eigentum an diesen gefährden.


5.6. Bei Zahlungsverzug, Konkurs oder sonstiger Zahlungsunfähigkeit von Ihnen oder im Falle eines Liquidationsverfahrens sind wir unbeschadet der sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, alle ausstehenden Aufträge zu stornieren und Schadensersatz zu verlangen. Sie haben uns oder einem von uns benannten Dritten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und diese zu übergeben.

 5.7. Sie müssen uns unverzüglich über eine mögliche Verpflichtung zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts in ein amtliches Register oder eine andere formelle Verpflichtung informieren, die für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts in dem Staat, in das die Produkte geliefert werden, erforderlich ist. Sie müssen hinsichtlich aller zur Erlangung des wirksamen Eigentumsvorbehalts erforderlichen formalen Verpflichtungen auf eigene Kosten im vollen Umfang mit uns kooperieren, unterstützen und ihr alle erforderlichen Genehmigungen erteilen. Für den Fall, dass die Produkte in Staaten mit abweichenden Rechtsordnungen geliefert werden, in denen die Bestimmung über den Eigentumsvorbehalt gemäß diesen AGB nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Österreich, räumen Sie auf Verlangen auf unser Verlangen ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht ein.

5.8. Sie sind gehalten, den Namen der Produkte beizubehalten, alle mit den Produkten verbundenen Markenrechte zu respektieren und die Marken in allen Unterlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Webseite, Kataloge, Broschüren, Anzeigen und sonstige Mitteilungen an Dritte in beliebiger Form, deutlich als Eigentum von uns zu kennzeichnen.

5.9. Reparaturen dürfen nur von uns vorgenommen werden, außer es gibt eine gesonderte schriftliche Zustimmung von uns.

5.10. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach diesem Punkt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

 

6. Erfüllungsort und Gefahrenübergang

6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Vertragspartner, beim Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur

Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen auf den Vertragspartner über. Mangels abweichender Vereinbarung gilt ein Versendungskauf im Sinne des § 429 ABGB als vereinbart.

6.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner mit der Annahme in Verzug ist.

 

7. Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung

7.1. Der Vertragspartner hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls binnen drei Tagen nach Lieferung/Leistung durch uns, unter Beschreibung des Mangels gegenüber uns anzuzeigen. Verdeckte Mängel, welche gem § 377 und 388 UGB bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht erkannt werden konnten, sind innerhalb von einer Woche nach Erkennen derselben in Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Wird trotz Vorliegen eines Mangels keine Anzeige in Textform binnen obiger Frist durch den Vertragspartner vorgenommen, gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht.

7.2. Liegt ein Mangel vor, haben wir die Wahl entweder die mangelhafte Sache auszutauschen oder zu verbessern. Mehrere Nachbesserungsversuche oder neue Lieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Behebung aller Mängel hat uns der Vertragspartner die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.

7.3. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie zB für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Vertragspartners sind die erforderlichen Hilfskräfte, Kleinmaterialien, etc unentgeltlich beizustellen.

7.4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die durch ungeeigneten oder unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Montage und Inbetriebsetzung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile, nachlässige oder unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Vertragspartner beigestelltes Material zurückzuführen sind.

7.5. Weiters haften wir auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind.

Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einen natürlichen Verschleiß unterliegen.

Unsere Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn der Vertragspartner oder Dritte ohne unsere Zustimmung, Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vornehmen, die mit dem geltend gemachten Mangel im ursächlichen Zusammenhang stehen.

7.6. 

Für Schadenersatzansprüche (Mangelschäden oder Mangelfolgeschäden), denen leichte Fahrlässigkeit zu Grunde liegt, haften wir nicht.

7.7. 

  Ausgeschlossen sind Ansprüche von Ihnen gegenüber uns aus sämtlichen anderen Ansprüchen außer aus den Titeln Schadenersatz oder Gewährleistung; somit insbesondere aus den Titeln des Irrtumsrechtes oder aufgrund Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis).

7.8. Für entgangenen Gewinn von Ihnen besteht keine Haftung. Unter dem Begriff entgangener Gewinn im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Gewinn bzw Ertrag zu verstehen, der mit Sicherheit bzw großer Sicherheit als gegeben anzusehen ist.

7.9. Die Haftung ist jedenfalls der Höhe nach mit der jeweiligen Auftragssumme begrenzt. Dies mit Ausnahme für Schäden mit Vorsatz (die Beweispflicht hierfür obliegt Ihnen) und eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


7.9. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, sowie Vorschläge, Anleitungen, Berechnungen, Projektierungen etc. sollen dem Vertragspartner lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreien den Vertragspartner nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen sowie die richtige Montage/Einbau vorzunehmen. Wir haften daher nicht für die von uns übermittelten Informationen.

7.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

Schadenersatzansprüche Ihrerseits verjähren spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, wenn diese nicht gerichtlich geltend gemacht worden sind.

Sämtliche anderen Ansprüche Ihrerseits, sofern diese bestehen sollten, verjähren spätestens binnen 1 Jahr ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Vergleichsgespräche hemmen sämtliche obigen Fristen nicht (auch nicht im Sinne einer Ablaufhemmung).

 

8. Rücksendungen

8.1. Rücksendungen sind, sofern keine Gewährleistungsverpflichtung von uns besteht, nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform zulässig. Wir sind berechtigt, Aufwendungen für Warenkontrolle, Neuverpackung oder ggf. für Oberflächenbehandlung bei unserer Gutschrift in Abzug zu bringen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Absender.

 

9. Vertraulichkeit

9.1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

9.2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

9.3. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

 

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1. Voraussetzung für einen Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden durch uns zurückzuführen ist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

10.2. Unabhängig von unseren sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,

c) wenn der Vertragspartner, seinen nach den AGB auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.

10.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

10.4. Falls über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

10.5. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche einschließlich vorprozessualer Kosten, sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. Uns steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

10.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. Insbesondere gelten die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungseinschränkungen samt Verjährungsregelungen gemäß Punkt 7. dieser AGB.

10.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Vertragspartner wird ausgeschlossen.

 

11. Höhere Gewalt / Force-Majeure Klausel

In Fällen von höherer Gewalt und dadurch verursachten Verzug steht es ausschließlich uns zu, darüber zu entscheiden, ob (nach Wegfall dieses Umstandes) der Vertrag fortgesetzt werden soll oder dieser aufzuheben ist. Dies gilt sowohl für einen Verzug auf unserer Seite sowie auf Ihrer Seite. Wir haben die Verpflichtung uns darüber binnen 14 Tagen ab Aufforderung zu erklären.

Sofern keine Fortsetzung erfolgen soll und Sie sich um Verzug befinden, wird ein Vertragsrücktritt im Sinne des Verzugsrechtes erfolgen.

Sie bleiben, sollten wir uns im Verzug befinden, jedenfalls an den Vertrag gebunden und können wegen Verzuges aufgrund Höherer Gewalt keine Rechtsfolgen ableiten (somit insbesondere nicht vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatzansprüche geltend machen).

 

12. Ausschluss der Aktualisierungspflicht

Die Aktualisierungspflicht (insbesondere gem. § 7 VVG) wird ausgeschlossen, außer diese wurde ausdrücklich in Textform zugesagt.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ebenso wenig finden die Verweisungs- bzw. Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes Anwendung.

13.2. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist unser Sitz in Kalsdorf.

13.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand (auch im Sinn der EuGVVO) für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz in Kalsdorf (8401 Kalsdorf bei Graz) örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Uns steht es jedoch als Kläger frei, davon abweichend auch einen anderen sich aus dem Gesetz (oder Verordnung) ergebenden Gerichtsstand zu wählen.

13.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Roto Frank Austria GmbH – Lapp-Finze-Straße 21 – 8401 Kalsdorf bei Graz Tel. 0043 3135 504-0