Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: 15.12.2022
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1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1. Für alle unsere Bestellungen (u.a. Kaufverträge, Werkverträge) an Sie, als Auftragnehmer, gelten nachstehende Bedingungen als vereinbarter Vertragsbestandteil. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen auch dann als vereinbart, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie unter Anwendung der Textform vereinbart werden. Als Abweichung ist auch eine Regelung, die in diesen Einkaufsbedingungen nicht geregelt ist, aber vom (dispositiven) Recht abweicht, anzusehen.
1.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden daher auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
Der Verhaltenskodex des Auftragnehmers, dessen Code of Conduct sowie vergleichbare Dokumente, die Pflichten des Geschäftspartners insbesondere im Hinblick auf Menschenrechte, Umweltschutz und Ethik regeln, finden keine Geltung, sofern und soweit wir der Geltung nicht explizit und schriftlich zugestimmt haben.
Leistungen von uns stellen keine derartige Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem Verhaltenskodex oder anderen Vorgaben dar.
1.5. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Dienstleistungen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote müssen sich bezüglich Menge und Beschaffenheit an unsere Anfrage halten.
2.2. Angebote und Kostenvoranschläge an uns erfolgen kostenlos. Unsererseits gilt ausdrücklich, dass nur Aufträge in Textform (E-Mail, Brief, Fax) erteilt werden; mündliche oder telefonische Bestellungen werden nur durch eine Bestätigung in Textform unsererseits verbindlich.
2.3. Wir können im Rahmen des für Sie zumutbaren nach der Bestellung und Annahme Änderungen an der Ware in Konstruktion, Ausführung oder Menge verlangen. Dabei sind Auswirkungen auf Liefertermine und Kosten angemessen und einvernehmlich zu regeln.
2.4. Generell gilt, dass Vereinbarungen und Änderungen von Vereinbarungen der Textform bedürfen. Ein Abgehen von der Textform bedarf ebenfalls der Textform.
2.5. Wenn unsere Annahmeerklärung (Bestellung) nicht Ihrem Angebot entspricht, so gilt der Inhalt unserer Annahmeerklärung als vereinbarter Vertragsinhalt, wenn Ihrerseits nicht binnen 7 Tagen ab Einlangen dieser in Textform widersprochen wird.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsabschluss. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Der Auftragnehmer hat uns in diesem Fall über den neuen Liefertermin zu informieren. Im Falle unserer Zustimmung zu diesem neuen Termin, die schriftlich erfolgen muss, bleiben sonstige Rechtsbehelfe insbesondere Schadenersatzansprüche sowie die Regelungen in Ziff. 3.3 unberührt. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keine Zustimmung oder einen Verzicht auf die uns wegen der Verspätung zustehenden Ansprüche dar.
3.2. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziff. 3.3 bleiben unberührt.
3.3. Ist der Auftragnehmer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware oder des verspätet hergestellten Werkes. Uns bleibt der Nachweis und die Geltendmachung vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist.
4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
4.1. Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist (z.B. Verkauf vorrätiger Ware). Im Falle einer Streitigkeit (insbesondere einem Gerichtsverfahren) gilt, dass wenn diese Zustimmung nicht erteilt wurde, dass Sie jedenfalls die Kosten des Subunternehmers, die wir diesem allenfalls zu ersetzen haben, von Ihnen zu bezahlen (allenfalls zu ersetzen) sind.
4.2. Unsererseits gilt keine Rügepflicht im Sinne der § 377 und 378 UGB.
4.3. Der Bestimmungsort und Ort des Gefahrenübergangs ist, insofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, unser Geschäftssitz Lapp Finze Straße 21, 8401 Kalsdorf bei Graz. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch Erfüllungsort (Bringschuld).
4.4. Teillieferungen/-leistungen sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
4.5. Jeder Lieferung ist ein mit unserer Bestellnummer und Bestelldatum sowie mit unserer Warenbezeichnung und unserer eigenen Sachnummer versehener Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Jede Verpackungseinheit der Lieferung ist mit Sachnummer, Produktbezeichnung, Versanddatum, Lieferantenname sowie Stückzahlen zu kennzeichnen. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4.6. Lieferungen sind auszuweisen mit einem Bestellschein in zweifacher Ausfertigung. Insofern ein solcher nicht vorhanden ist, hat der Auftragnehmer hierfür zu haften (Verzug, Schadenersatz). Eine Durchschrift des Lieferscheins ist am Frachtbrief anzuheften bzw. dem Spediteur zu übergeben.
4.7. Mehrkosten, die uns aufgrund eines Verstoßes gegen die Punkte in diesem Absatz entstehen, sind vom Auftragnehmer zu begleichen.
4.8. Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert. Diese Regelung gilt auch im Fall vom von Arbeitskämpfen.
4.9. Es gelten die Incoterms 2020, jedoch nur in jenem Umfang und zu jenen Bestimmungen, die vertraglich (wie auch mit diesen Einkaufsbedingungen) nicht abweichend geregelt wurden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
5.2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Zollkosten) ein. Eine Rückgabe des Verpackungsmaterials bedarf einer gesonderten Vereinbarung, auf unser Verlangen ist es zurückzunehmen.
5.3. Rechnungen sind für jeden Auftrag bzw. für jede vereinbarte Teillieferung oder -leistung gesondert in zweifacher Ausfertigung an uns zu übersenden. Sie dürfen niemals einer Lieferung beigelegt werden. Rechnungen müssen unsere Bestellnummer und unsere Sachnummer enthalten. Eine etwaige Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
5.4. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Auftragnehmer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. Eine weitere Zahlungsmöglichkeit stellt der Bankeinzug zwischen den Vertragsparteien dar. Die Vertragsparteien verständigen sich auf diese Zahlungsmöglichkeit durch Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung, in der die Vertragsparteien individuell den Skonto-Betrag vereinbaren.
6. Gegenforderungen
6.1. Eine Aufrechnung durch den Auftragnehmer ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung fällig und von uns nicht bestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
7. Geheimhaltung
7.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unsere Bestellungen und sich daraus ergebende Arbeiten als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und vertraulich zu behandeln; dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
8. Übergabe
8.1. Die Annahme der Lieferung erfolgt stets unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Verwendbarkeit sowie auf Mängelfreiheit. Die Mängelrügeverpflichtung wird ausgeschlossen. Bei sogenannten „verdeckten“ Mängeln, somit Mängel, welche nicht bei augenscheinlicher Untersuchung erkennbar waren, beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist ab dem Hervortreten der Mängel.
8.2. Mängel, die erst bei Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, gelten als „verdeckte“ Mängel und läuft die Frist daher erst ab Kenntnis des Mangels.
8.3. Es steht uns aber auch frei die Annahme gerechtfertigt zu verweigern.
8.4. Insofern unsererseits Mängel angezeigt werden und eine Überprüfung und/oder Verbesserung durch den Auftragnehmer stattfindet, hat dieser die Kosten der Überprüfung und/oder Verbesserung jedenfalls, dies ungeachtet eines tatsächlichen Vorliegens eines Mangels, selbst zu tragen.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von zumindest € 3 Mio pro Person /Sachschaden abzuschließen und verpflichtet sich alle hierfür notwendigen Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer zu erfüllen. Ein Nachweis hierfür ist auf Anforderung an uns zu übermitteln.
9.2. Für Schäden, welche durch das Produkt entstehen, ist der Auftragnehmer vollständig ersatzpflichtig. Im Falle einer verschuldensunabhängigen Haftung (z.B. Produkthaftung) bedarf es für die vollständige Ersatzpflicht des Auftragnehmers kein Verschulden.
9.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet über einschlägige Sicherheitsvorschriften des Produktes zu informieren.
9.4. Für durch Produkte des Auftragnehmers eingetretene Schäden trägt dieser Beweislast hierfür, dass ihn kein Verschulden trifft.
9.5. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies mit Ausnahme von Personenschäden. Der Auftragnehmer haftet bei leichter Fahrlässigkeit.
10. Werkzeuge und Beistellmaterial
10.1. Soweit nicht anders vereinbart, behalten wir uns das Eigentum an Werkzeugen vor, die entweder für uns hergestellt oder dem Auftragnehmer von uns übergeben wurden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung unserer Ware einzusetzen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
10.2. Soweit nicht anders gesondert vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Die Werkzeuge sind hinreichend als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, etwaige erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
10.3. Über etwaige Umstände, die die Werkzeuge an sich oder unser Eigentum an diesen gefährden könnten, hat uns der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz unseres Eigentums und unserer Interessen zu ergreifen; soweit möglich, hat er sich hierzu vorher mit uns abzustimmen.
10.4. Von uns beigestellten Stoffe, Teile, Behälter, Verpackungen, Vorrichtungen oder sonstige beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Sie sind -
solange sie nicht verarbeitet oder genutzt werden – auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren, als unser Eigentum zu kennzeichnen und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
10.5. Sofern die beigestellten Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der beigestellten Materialien zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Auftragnehmer von Gesetz wegen Alleineigentümer, sind sich der Auftragnehmer und wir bereits jetzt einig, dass die Auftragnehmerin uns anteilsmäßig Miteigentum übertragen wird. Wir nehmen diese Übertragung an. Die Verwahrung durch den Auftragnehmer erfolgt für uns.
10.6. Ziff. 10.3 gilt für beigestellte Materialien entsprechend.
10.7. Sollte der Auftragnehmer Ware für uns nicht mehr fertigen, gleich aus welchem Grund, so hat er die zur Herstellung der Ware beigestellten Materialien und unsere Werkzeuge unverzüglich und kostenlos an uns zu übergeben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen von uns nur anteilige Kosten vereinbarungsgemäß in den Preis der Ware eingerechnet wurden, es sei denn, die Vertragspartner haben ausdrücklich auf diese Risikoverteilung verzichtet.
10.8. Ware, die nach von uns entworfenen Unterlagen bzw. unseren Vorgaben oder mit unseren Werkzeugen gefertigt ist, darf vom Auftragnehmer weder selbst verwendet noch an Dritte geliefert werden.
11. Unterlagen und Schutzrechte
11.1. Der Erhalt von Informationen begründet keinerlei Rechte des Auftragnehmers an unseren gewerblichen Schutzrechten, Know-How oder Urheberrechten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zugänglich gemachten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung unsererseits nicht selbst zu verwerten, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen. Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte werden durch die Zugänglichmachung von Informationen nicht eingeräumt.
11.2. Der Auftragnehmer übernimmt die volle Gewähr dafür, dass durch seine Lieferung/Leistung und die Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzte werden. Im Falle einer Verletzung stellt uns der Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Ware nach unseren Vorgaben gefertigt hat, es sei denn, der Auftragnehmer erkannte oder hätte erkennen können, dass Rechte Dritter betroffen sind.
11.3. Die Freistellung nach Ziff. 11.2 umfasst alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
12. Höhere Gewalt /Force-Majeure Klausel
12.1. In Fällen von höherer Gewalt und dadurch verursachtem Verzug steht es ausschließlich uns zu, darüber zu entscheiden, ob (nach Wegfall dieses Umstandes) der Vertrag fortgesetzt werden soll oder dieser aufzuheben ist. Dies gilt sowohl für einen Verzug auf unserer Seite sowie auf Ihrer Seite. Wir haben die Verpflichtung uns darüber binnen 14 Tagen ab Aufforderung zu erklären.
Sofern keine Fortsetzung erfolgen soll und Sie sich im Verzug befinden, wird ein Vertragsrücktritt im Sinne des Verzugsrechtes erfolgen.
Sie bleiben, sollten wir uns im Verzug befinden, jedenfalls an den Vertrag gebunden und können wegen Verzuges aufgrund Höherer Gewalt keine Rechtsfolgen ableiten (somit insbesondere nicht vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatzansprüche geltend machen).
13. Schlussbestimmungen
13.1. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ebenso wenig finden die Verweisungs- bzw. Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes Anwendung.
13.2. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist unser Sitz in Kalsdorf.
13.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand (auch im Sinn der EuGVVO) für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz in Kalsdorf (8401 Kalsdorf bei Graz) örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Uns steht es jedoch als Kläger frei, davon abweichend auch einen anderen sich aus dem Gesetz (oder Verordnung) ergebenden Gerichtsstand zu wählen.
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen möglichst nahekommt.